Bundestagwahlen

Wer ist wahlberechtigt?

 

Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis

 

Wahlberechtigt sind nach § 12 BWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes, die am Wahltage

 

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind 

 

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

 

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

 

 
Briefwahl

 

Sollten Sie Ihre Stimme nicht in Ihrem Wahllokal abgeben können, bestehen folgende Möglichkeiten, die Wahlunterlagen beim Wahlamt anzufordern:

 

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen im Wahlamt beantragen und dort auch gleich wählen.

 

Auch eine schriftliche Anforderung der Briefwahlunterlagen ist möglich. Sie können dies mit Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte tun, indem Sie die Rückseite ausfüllen und an das Wahlamt zurückschicken oder aber eine Anforderung per Telefax oder E-Mail an das Wahlamt (Fax: 05937/69-103 oder [email protected]) senden.

 

Sollte ein Wahlberechtigter plötzlich erkranken (Nachweis durch ein ärztliches Attest ist erforderlich!), können die Unterlagen auch noch am Wahltag beim Wahlamt abgeholt werden. Dabei muss von dem Abholenden ein unterschriebener Antrag und eine schriftliche Vollmacht, das sie zur Abholung berechtigt ist, vorgelegt werden.

  


Wahlhelfer

 

Auch von der Gemeinde Geeste werden immer wieder Wahlhelfer für alle Wahllokale gesucht. Sollte Interesse an dieser Tätigkeit bestehen, setzen Sie sich mit Wahlamt der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3 in 49744 Geeste-Dalum, Tel.: 05937 / 69-252 oder [email protected] in Verbindung. Als Entschädigung und kleines Dankeschön erhalten Sie am Wahltag eine Aufwandsentschädigung ausgezahlt.

Die Freiwilligen benötigen keine besonderen Vorkenntnisse, es kann sich grundsätzlich jeder wahlberechtigte Bürger für das Wahlehrenamt berufen lassen. Voraussetzung ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und die Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag. Zudem muss man mindestens seit drei Monaten in Niedersachsen über einen festen Wohnsitz verfügen.Die Freiwilligen benötigen keine besonderen Vorkenntnisse, es kann sich grundsätzlich jeder wahlberechtigte Bürger für das Wahlehrenamt berufen lassen. Voraussetzung ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und die Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag. Zudem muss man mindestens seit drei Monaten in Niedersachsen über einen festen Wohnsitz verfügen.