HEBESÄTZE FÜR DIE GRUNDSTEUER 2023

Der Rat der Gemeinde Geeste hat in seiner Sitzung am 26.01.2023 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A: 350 v.H.
Grundsteuer B: 350 v.H.

  

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 sind keine Änderungen eingetreten, so dass auf die Erteilung schriftlicher Bescheide für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

  

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStBl 1 Seite 965) die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.

  

Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einer Summe am 01. Juli 2023 fällig.

   

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Bescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich die Besteuerungsgrundlage (Steuermessbeträge), werden gemäß § 27 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

  

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntgabe dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung beginnt, durch Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, angefochten werden. Die Klage kann bei diesem Gericht auch in elektronischer Form eingelegt werden (§ 55a VwGO).

  

Geeste, den 02. Februar 2023

Der Bürgermeister

Helmut Höke