Wahlbekanntmachung der Gemeinde Geeste für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

 

Wahlbekanntmachung

der Gemeinde Geeste für die Wahl

zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

 

1. Am Sonntag, 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

 

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2. Im Wahlkreis 31 „Mittelems“ ist die Gemeinde Geeste in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

Die wählenden Personen haben die Wahlbenachrichtigungskarte und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Die Wählenden

 

geben die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und die Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss von den Wählenden in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Urne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder in dem Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

 

5.      Wählende, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

         a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

         b)      durch Briefwahl

          teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.      Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

 

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigen Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

7.      Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten die Briefwahlvorstände im Wahlkreis 31 - Mittelems - am 23. Februar 2025 ab 16.00 Uhr in den Berufsbildenden Schulen Meppen, Nagelshof 83, 49716 Meppen zusammen.

 

Die Ermittlung der Briefwahlergebnisse ist öffentlich

 

Geeste, 12. Februar 2025

Gemeinde Geeste

Der Bürgermeister

Höke

 

Wahlbekanntmachung der Gemeinde Geeste für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025