Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke, Leon Schwietering

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBO).

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. NBO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Emsland

Als Träger der Abfallwirtschaft ist der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Emsland zuständig. 

Den aktuellen Abfuhrkalender können Sie hier einsehen. 

Die An-, Ab- oder Ummeldung von Abfallbehältern ist durch den Grundstückseigentümer beim Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Emsland zu beantragen. Der Hol- und Bringservice des Abfallwirtschaftsbetriebes ist kostenlos.

Das Kundencenter-Team ist erreichbar

  • telefonisch unter 05931 599 699
  •  per Fax unter 05931 5996-100
  • oder per Mail: [email protected]

 

Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag 8:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 8:30 - 13:00 Uhr

Persönliche Beratung in der Verwaltung zurzeit nur nach Terminvereinbarung möglich:
[email protected]

 

Alle weiteren Informationen erhalten Sie unter www.abfallwirtschaft-emsland.de.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Kraftfahrzeuge können im Bürgerbüro abgemeldet werden. Benötigt werden der bisherige Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und die KFZ-Kennzeichen. 

Die Gebühr für die Abmeldung beträgt 16,50 €. (Änderung vom 01.09.2023)

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Anmeldung: 

Wer eine Wohnung bezieht hat sich laut Bundesmeldegesetz § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Alle zuziehenden Personen müssen bei der Anmeldung den gültigen Personalausweis und / oder den Reisepass, Kinderreisepass sowie Ihr Familienstammbuch vorlegen. In den Ausweisdokumenten wird die neue Anschrift eingetragen.

Für die Anmeldung wird außerdem die Wohnungsgeberbescheinigung des Wohnungsgebers benötigt. 

 

Abmeldung:

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich laut § 17 Absatz 2 BMG innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszuges. 

Für die Abmeldung ins Ausland ist eine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich. 

 

Ummeldung:

Auch bei der Ummeldung innerhalb der Gemeinde gilt die Frist von 2 Wochen innerhalb der die Ummeldung erfolgen muss. 

Für die Ummeldung werden Personalausweis und Wohnungsgeberbescheinigung des Wohnungsgebers benötigt. 

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Vor der Heirat muss die Eheschließung angemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt des Wohnorts des Paares. Wohnt das Paar an verschiedenen Orten, kann gewählt werden, bei welchem Standesamt die Eheschließung angemeldet wird.

 
Beide Eheschließenden müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert, kann er den anderen schriftlich zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigen. Das Formular zur Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung gibt es hier.

 
Hinweis: Bei der Eheschließung erklären beide beim Standesamt, welchen Namen der Ehepartner oder die Ehepartnerin künftig führen wollen. Es kann ein gemeinsamer Name als Ehename gewählt werden. Dies daher am besten schon bei der Anmeldung der Eheschließung mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin besprechen. Es kann sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entschieden werden.

 
Das Standesamt, das für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, prüft, ob der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind. Die Trauung selbst kann bei jedem Standesamt in Deutschland stattfinden.

 
In der Gemeinde Geeste kann die Trauungszeremonie im Trauzimmer des Rathauses, im Heimathaus Geeste oder in der Ollen Bäckeräi in Groß Hesepe vollzogen werden. Reservierungen für das Heimathaus und die Olle Bäckeräi erfolgen ausschließlich durch das Standesamt. 

 
Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen. Bitte nehmen Sie sich für die Anmeldung der Eheschließung ausreichend Zeit und vereinbaren Sie unbedingt einen Termin mit dem Standesamt unter der Telefonnummer 05937 / 69 252. Im persönlichen Gespräch können alle rechtlichen und organisatorischen Fragen besser behandelt werden. Deshalb sollte der Termin möglichst gemeinsam mit dem zukünftigen Ehepartner vornehmen.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Die Adressen in Fahrzeugpapieren bei Fahrzeugen die im Landkreis Emsland gemeldet sind, können im Bürgerbüro geändert werden. Benötigt werden hierzu der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 sowie der Personalausweis.

 

Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 12,00 €.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Sofern bei einer öffentlichen Veranstaltung für den Verzehr an Ort und Stelle Speisen und Getränke angeboten werden, ist nach § 2 Absatz 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetztes eine Anzeige bei der örtlichen zuständigen Stelle erforderlich.

  

Die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ist vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten der Leistungen beim Gewerbeamt anzuzeigen.

 

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeigen, deren Prüfung und die Weiterleitung an die Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben, die nach dem entstehenden Zeitaufwand individuell errechnet werden. Dabei ist es auch relevant, ob es sich um einen kurzfristigen Betrieb oder um einen Betrieb auf Dauer handelt. 

 

Für eine kurzfristige Gaststättenanzeige fallen Gebühren in Höhe von je 33,50 € an.

 

Den Vordruck für die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ist hier einsehbar. 

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Martin Dr. Koers

In Niedersachsen können Sie zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen Archivgut im jeweils zuständigen Archiv auswerten. Die Benutzung der Archive ist für jede Person möglich, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahmen in Archivalien hat. 

 

In Niedersachsen existieren neben dem Niedersächsischen Landesarchiv mit seinen 7 Staatsarchiven in Aurich, Bückeburg, Hannover, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Wolfenbüttel außerdem Kreis-, Gemeinde- und Stadtarchive. Auch der Niedersächsische Landtag, die Universitäten, die Landeskirchen und verschiedenen Wirtschaftsbereiche unterhalten eigene Archive.

 

Eine Voranmeldung des Archivbesuchs wird empfohlen. Bei nicht angemeldeten Archivbesuchen müssen unter Umständen längere Wartezeiten oder eine wiederholte Anreise in Kauf genommen werden.

 

Das Archiv der Gemeinde Geeste 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales - Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Alexandra Nowak

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Alexandra Nowak

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Die zuständige Stelle stellt Ihnen auf Wunsch eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung aus, wenn Sie dort mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. 

 

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister.

 

Für eine Aufenthaltsbescheinigung werden ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass, der nicht älter als 3 Monate ist, benötigt.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetzt (BMG) für das Melderegister der Gemeinde Geeste kann hier heruntergeladen werden. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet. 

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration unterstützt.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke, Leon Schwietering

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker, Heinz Pinkernell

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke, Anja Becker, Heinz Pinkernell, Leon Schwietering

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann, Heinz Pinkernell

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

 

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin / dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

 

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann

Bauleitpläne sind der, das ganze Gemeindegebiet umfassende, vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.

 

Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeindebedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

 

Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherren ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke zur Bebauung frei, andererseits enthält er die rechtlichen, allgemeinen verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.

 

Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sabine Lonnemann, Stephanie Oldiges

Wer in der Gemeinde Geeste bauen möchte, findet in den zahlreichen Baugebieten der verschiedenen Ortschaften attraktive und ansprechende Baugrundstücke.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke

Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wären und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

 

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn zum Beispiel unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

 

Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheids ist auf Antrag möglich.

 

Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lagepläne oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Um ein Schriftstück beglaubigen zu können, muss zwingend das Original, ausgestellt von einer deutschen Behörde oder Institution, vorgelegt werden. 

Es fallen Gebühren in Höhe von 1,50 € für die erste Beglaubigung an, jede weitere Beglaubigung kostet 1,00 €.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften fallen Gebühren in Höhe von 2,50 € je Unterschrift an. Wichtig ist, dass nur eine Unterschrift beglaubigt werden kann, die vor dem Unterzeichner, also direkt im Bürgerbüro, abgegeben wird. 

Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde) dürfen nicht beglaubigt werden.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebstattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht. 

 

Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

 

Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
  • Vorfahren (Eltern, Großeltern)
  • Geschwister

 

Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt die über Art und Ort der Bestattung.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke

Seit 1996 besteht in Niedersachsen die Möglichkeit, dass Bürgerinnen und Bürger mit einem Bürgerbegehren beantragen können, selbst über gewisse Angelgenheiten einer Gemeinde zu entscheiden. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren führt dabei zu einem Bürgerentscheid.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Eine bürgernahe und bürgerfreundliche Verwaltung ist das Ziel unseres Bürgerbüros. Im Bürgerbüro erwarten Sie montags bis samstags ein aufgeschlossenes Team, dass sich Ihrer Anliegen annimmt und Ihnen gerne weiterhilft.

  

Öffnungszeiten vormittags:

Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Samstag: 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Öffnungszeiten nachmittags:

Montag bis Mittwoch: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Susanne Josefus, Christine Probst, Sophia Tallen

Bei Arbeitslosengeld oder geringem Einkommen haben erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren möglicherweise einen Anspruch auf Bürgergeld der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.

Informationen zur Antragstellung, den Anspruchsvoraussetzungen und den Formalitäten gibt die zuständige Stelle.

Die Zuständigkeit liegt beim Jobcenter und zugelassenen kommunalen Trägern bei ausgewählten Landkreisen.

Zum 01. Januar 2005 wurden die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zu einer neuen Leistung, der sogenannten "Grundsicherung für Arbeitssuchende", zusammengeführt. Die Leistung wird nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, gewährt. Der Landkreis Emsland ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als alleiniger Träger für sämtliche Aufgaben nach den SGB II anstelle der Agentur für Arbeit zugelassen worden. Er ist damit für die Hilfegewährung an alle im Landkreis Emsland wohnenden bedürftigen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden und deren Angehörigen zuständig.

In der Gemeinde Geeste erfolgt die Erst- und Auswegeberatung sowie die Leistungsgewährung einschließlich der Durchführung der Sozialversicherung für die Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Geeste haben. Der Landkreis ist schwerpunktmäßig für die aktiven Leistungen wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Stellenakquise und Planung der notwendigen Eingliederungsmaßnahmen zuständig.

Zur Antragstellung sollten Einkommens- und Vermögensnachweise, Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate sowie Nachweise über die Unterkunfts- und Heizkosten vorgelegt werden.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sebastian Buten, Ludger Tallen

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sebastian Buten

Bei lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen kann ein Defibrillator den natürlichen Herzrhythmus wiederherstellen. Dafür muss ein Elektroschock sofort und ohne Zeitverlust erfolgen. Der Rettungsdienst kann dies oft nicht schaffen. Aus diesem Grund kommen automatische externe Defibrillatoren (AED) zum Einsatz. Auch in der Gemeinde Geeste sind an vielen öffentlich zugänglichen Plätzen, Schulen und Sportanlagen Defibrillatoren installiert.


Eine Übersicht über alle Standorte finden Sie hier und auf der Internetseite vom Defi Netz: http://definetz.online/defikataster-hp

 

Großsporthalle Dalum
Neuer Diek 2, 49744 Geeste-Dalum
Eingang Umkleide

 

Schwimmhalle Dalum
Am Rathaus 2, 49744 Geeste-Dalum
Im Schwimmmeisterbüro

 

Rathaus der Gemeinde Geeste
Am Rathaus 3
49744 Geeste-Dalum
Erdgeschoss, Flügel A

 

SV DJK Geeste e.V.
Gusbergstraße 27
49744 Geeste
Eingangsbereich

 

Windsurfclub Emsland e.V.
Speicherbecken Geeste
49744 Geeste
Im Gebäude, direkt rechts neben der Eingangstür

 

Schützenverein St. Georg Dalum-Siedlung
Waldstraße 2
49744 Geeste
Außen am Schützenhaus

 

PSI Pipeline Sevice International GmbH & Co. KG
Thyssenstraße 2
49744 Geeste
Haupteingang geradeaus durch den Flur, auf der rechten Seite an der Wand

 

Schützenhaus Klein Hesepe
Ulmenstraße 1
49744 Geeste
An der Hauswand neben der Eingangstür

 

Dorfscheune Varloh
Telgenstraße 12
49744 Geeste-Varloh

 

Anton Knoll Bauernhof
Dorfstraße 1
49744 Geeste-Bramhar
Auf dem Hof links unter dem Schleppdach

 

Dorfgemeinschaft Bramhar-Meppen
Dorfstraße 8
49744 Geeste-Bramhar 
Geräte befinden sich links neben dem Haupteingang an der Wand

 

Reit- und Fahrverein Osterbrock
Am Birkenwald 1
49744 Geeste-Osterbrock
Reitstall im Eingangsbereich links an der Wand

 

SC Osterbrock
Am Gutshof
49744 Geeste-Osterbrock
Vereinsheim

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales - Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Sie sind sich nicht sicher im Umgang mit Ihrem Handy, dem Tablet oder Ihrem Smart-TV?  Dann nutzen Sie gerne das kostenlose Angebot der Freiwilligenagentur "Digital Café".

 

Beim „Digital Café Geeste“ möchten wir die digitale Welt verständlicher machen und individuelle Fragen zu den Geräten, Apps, Einstellungen und zu vielem mehr beantworten.

 

In einer privaten Atmosphäre klären Ehrenamtliche bei einer Tasse Kaffee einmal im Monat Fragen zu den Themen Smartphone, Apps, Tablet, Laptop, Computer und Smart TV.

 

Jeder wird mit seinen persönlichen Problemen wahrgenommen und unterstützt. 

In unserem Digital Café wird nicht nur informiert. Es soll auch ein Ort der Begegnung für Jung und Alt, Alteingesessene und Zugezogene sein.

 

Die Treffen finden immer am 2. Mittwoch im Monat in der Zeit von 14.00 bis 15.30 Uhr in der Geschwister-Scholl-Schule im Raum D3 statt. 

(Am Rathaus 8, 49744 Geeste-Dalum: linker Seitentrakt des Schulgebäudes; bei Geheinschränkungen darf das Schulgelände befahren werden), 

 

Initiator dieser Veranstaltung ist die Freiwilligenagentur der Gemeinde Geeste. 
 

Bei Fragen oder für weitere Informationen steht Ihnen Helma Jansen von der Freiwilligenagentur Geeste unter der Tel: 05937/ 69194 (Di: 14.00- 17.00 Uhr, Do: 8.30- 12.30 Uhr) oder per Mail an [email protected] zur Verfügung.

 

Nehmen Sie die Gelegenheit wahr, Sie sind herzlich Willkommen.

 

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Heinz Pinkernell

Die Dorferneuerung dient der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Eine umfassende Dorferneuerungsplanung mit intensiver Bürgerbeteiligung, die fachliche Beratung der Antragsteller und die Förderung investiver Maßnahmen sind die bewährten Instrumente in Niedersachsen.

Fördermittel erhalten öffentliche und private Antragsteller in den Dörfern, die in das Dorferneuerungsprogramm des Landes Niedersachsen aufgenommen worden sind.

Gefördert werden können:

  • Dorferneuerungsplanung
  • Gestalterische, städtebauliche und landschaftspflegerische Betreuung sowie investive Maßnahmen. Dazu gehören:
    • Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse
    • Abwehr von Hochwassergefahren im Ortsbereich sowie Sanierung innerörtlicher Gewässer
    • kleinere Bau- und Erschließungsmaßnahmen zur Erhaltung des ländlichen Charakters
    • Erhaltung und Gestaltung von land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter
    • Anpassung von land- und forstwirtschaftlicher Bausubstanz einschließlich Hofräume und Nebengebäuden an zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten
    • Erwerb von bebauten Grundstücken in Verbindung mit zuvor aufgeführten Vorhaben

Die Höhe der Förderung beträgt

  • bei der Aufstellung des Dorferneuerungsplans bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängern bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • bei sonstigen Zuwendungsempfängern bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei privaten Zuwendungsempfängern wird eine Höchstfördersumme von 25.000 € gewährt.

Die Fördersätze können sich um 5 % für private und 10 % für öffentliche Antragsteller erhöhen, wenn mit dem Vorhaben Ziele eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Regionalentwicklungskonzeptes nach Leader umgesetzt werden.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Rudolf Wolken

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesbeamten, dass der Eheschließung der beiden in diesem Zeugnis genannten Verlobten kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht.

 
Wenn ein Paar im Ausland heiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft eingehen möchte, sollten bei der zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat/ Botschaft) Erkundigungen eingeholt werden, welche Unterlagen Benötigt werden.

 
In den meisten Fällen dürfte eine deutsche Aufenthaltsbescheinigung (erweiterte Meldebescheinigung - in ihr ist der Familienstand vermerkt – gilt auch als Ledigkeitsbescheinigung) genügen. Diese sind im Bürgerbüro erhältlich.

 
Wenn bei deutschen Staatsbürgern ein Ehefähigkeitszeugnis (enthält Angaben zu beiden Personen) verlangt wird, muss dieses beim Standesamt des Wohnortes beantragt werden. (Wenn kein Wohnsitz im Bundesgebiet mehr besteht, muss das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt des letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik beantragt werden.)

 
Unterlagen
Da die zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses von beiden Partnern vorzulegenden Dokumente individuell sind, sollten die erforderlichen Unterlagen unbedingt vor der Beantragung bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Standesamtes angefragt werden.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Wozu dient die Anmeldung?
Die Anmeldung dient vor allem dazu, den Personenstand anhand von vorgelegten Unterlagen festzustellen und zu prüfen, ob beide Verlobten die Voraussetzungen zur Eheschließung (Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, keine bestehende Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, keine Verwandtschaft in gerader Linie oder als Geschwister bzw. durch Adoption) erfüllen. Außerdem wird der Termin der standesamtlichen Trauung verbindlich festgelegt und - sofern gewünscht - ein „Stammbuch der Familie" ausgesucht werden, in dem die Eheurkunde und ggf. später die Geburtsurkunden der Kinder aufbewahrt werden können. Alle Gebühren müssen beim Anmeldetermin beglichen werden.


Wo muss die Eheschließung angemeldet werden?
Grundsätzlich erfolgt die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes, auch wenn beabsichtigt wird, außerhalb des Wohnsitzes zu heiraten. Bei mehreren Wohnsitzen gibt es die Wahl zwischen den zuständigen Standesämtern. Die Eheschließung selbst kann in jedem deutschen Standesamt stattfinden. Dazu werden die Unterlagen vom entgegennehmenden Standesamt an das "Traustandesamt" weitergeleitet.

 
Wann kann die Anmeldung erfolgen?
Frühestens ab dem ersten September eines jeden Jahres werden Termine für das Folgejahr vergeben. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 6 Monate vorher erfolgen.

 
Wie kann die Anmeldung erfolgen?
Für die Anmeldung der Eheschließung muss ein Termin vereinbart werden. Dieser kann auch gerne telefonisch unter der Telefonnummer 05937/69-252 vereinbart werden. Der Termin sollte möglichst gemeinsam mit dem zukünftigen Ehepartner vorgenommen werden.

Sollte dennoch einer von Ihnen nicht persönlich erscheinen können, so muss der/die andere Verlobte mit einer Vollmacht zur alleinigen Anmeldung der Eheschließung berechtigt werden. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie hier.

Unterlagen
Die bei der Anmeldung zu machenden Angaben und vorzulegenden Nachweise dienen der Prüfung der Ehefähigkeit und der Ermittlung etwaiger Eheverbote besteht.

 
Es wird empfohlen sich daher rechtzeitig zu erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden und gegebenenfalls noch zu beschaffen sind. 

Sollte mindestens ein beteiligter Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine sehr umfangreiche und spezielle Beratung notwendig. Für diesen Fall sollte ein Beratungstermin mit dem Standesamt vereinbart werden.


Benötigte Dokumente für Deutsche
Zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegende Unterlagen:
Welche Nachweise zwei Deutsche grundsätzlich vorlegen müssen, kann der nachstehenden Aufstellung entnommen werden. Die vorzulegenden Urkunden müssen aktuell (sie sollten daher nicht älter als 6 Monate) sein.

 

Wenn Ehepartner noch nicht verheiratet waren:

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (ehemals: aktuelle Abstammungsurkunde); erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
  • eine erweiterte Meldebescheinigung, erhältlich bei der Meldebehörde des Wohnsitzes
  • und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

 

Zusätzlich wenn Ehepartner schon verheiratet waren:
eine aktuelle Eheurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk und

  • ggf. Wiederannahme eines früheren Namens (ehemals: begl. Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe); erhältlich beim Standesamt der Eheschließung,
  • rechtskräftige Scheidungsurteile sämtlicher Vorehen
  • oder ggf. Sterbeurkunden der früheren Ehepartner

 

Wenn bereits gemeinsame Kinder vorhanden sind:

  •  die Geburtsurkunde(n) bzw. begl. Abschrift(en) aus dem Geburtsregister und die Urkunde(n) über die Anerkennung der Vaterschaft für jedes Kind,
  • Urkunde(n) über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgerechtserklärung), falls vorhanden.

 

In allen anderen Fällen sollte sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigt werden, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Bitte beachten Sie, dass für die Anmeldung der Eheschließung ein Termin vereinbart werden muss!

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke, Helma Jansen

Weitere Informationen zum Ehrenamt im Emsland gibt es hier.

 

Sie möchten in der Gemeinde Geeste aktiv ehrenamtlich tätig sein? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Freiwilligenagentur

Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Ehrenamtlich tätige Personen können unter Vorlage der Ehrenamtskarte in der Gemeinde Geeste Ehrenamtsgutscheine für die Schwimmhalle im Ortsteil Dalum bekommen.

 

Es besteht die Möglichkeit den Gutschein für die zehnmalige Benutzung des Schwimmbades / der Sauna oder aber für die zwanzigmalige Benutzung nur des Schwimmbades ausstellen zu lassen. Eine erneute Ausstellung eines Gutscheines ist allerdings erst wieder nach einem Jahr möglich.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Bürgermeister

Helmut Höke

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Reinhard Janzen

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst erschlossen werden. Dazu gehören die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und / oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

 

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag, nicht unter 5 % der Baukosten, für diese Leistungen einplanen.

 

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

Landkreis Emsland

Die Anträge liegen im Rathaus der Gemeinde Geeste aus. Die Zuständigkeit und somit auch die Beratung für diese Leistungen liegen jedoch beim Landkreis Emsland

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Informieren Sie sich hier über aktuell geförderte Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen.

Zuständig für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist der Landkreis Emsland. 

Die Anträge auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis, deren Erweiterung, Verlängerung oder auch Umschreibung können direkt im Bürgerbüro abgegeben werden, von hier werden die Anträge direkt an die zuständigen Führerscheinstelle beim Landkreis Emsland weitergeleitet. 

Es fallen unterschiedlich hohe Gebühren an, die direkt bei Antragsabgabe im Bürgerbüro zu bezahlen sind. 

  • Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ab 30,30 €
  • Antrag auf Ersterteilung / Erweiterung / Verlängerung ab 42,60 €
  • Antrag auf Ersterteilung ab 17 Jahren (begleitendes Fahren) mit einer Begleitperson ab 56,20 €
  • jede weitere zusätzliche Begleitperson 5,10 €

Die Verlängerung des Führerscheins der Klassen C und D darf nur bei der Führerscheinstelle des Landkreis Emsland beantragt werden.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Die Gemeinde Geeste bietet am Bahnhof in Osterbrock eine abschließbare Fahrradsammelbox für Dauerkunden zur Miete an. Entsprechende Zugangsschlüssel sind im Bürgerbüro gegen Hinterlegung eines Pfandes von 20 € zu bekommen. 

 

Mietpreise:

MietzeitraumMietpreis
Monatlich  5,00 €
Halbjährlich20,00 €
Jährlich36,00 €

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Reinhard Janzen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Landkreis Emsland

Altes Rathaus 

Carina Hüsing (unter 25) [email protected]

Sara Pyschik (über 25) [email protected]

Frauke Lügering (Ausländer) [email protected]

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen, Sophia Tallen

Die Gemeinde Geeste bietet in den Sommerferien im Rahmen der Ferienpassaktion gemeinsam mit vielen Vereinen und Verbänden zahlreiche Angebote für Kinder und Jugendliche an. 

 

Ab Mitte Juni werden alle Aktionen im Internet veröffentlicht und können dann gebucht werden. Danach werden die TeilnehmerInnen über die ihnen zugelosten Veranstaltungen informiert.

 

Der Ferienpass erscheint dieses Jahr nur Online!

 
Wir haben uns entschlossen, in diesem Jahr nur einen Online-Ferienpass herauszugeben, um so umgehend auf notwendige Absagen bzw. Änderungen der Angebote eingehen zu können und euch entsprechend zu informieren.

 

Wir bedanken uns schon jetzt bei allen Unterstützern des Sommer-Ferienpasses – insbesondere bei den Vereinen, Verbänden, Kirchen und ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen für ihren bisherigen großen Einsatz.

 

Wir sind sicher, dass bei dem nächsten Ferienpass wieder alle am Start sein werden, die die Gemeinde Geeste bisher bei der Organisation und Umsetzung des Ferienpasses unterstützt haben.

 

Viel Spaß wünscht das Team des Ferienpasses

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke, Sophia Tallen

In Niedersachsen obliegen den Gemeinden der abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.

 

Aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren können nur Gemeindeeinwohner sein, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16., aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Gemeinde Geeste ist daher Träger des Feuerschutzes nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetzes und unterhält Freiwillige Feuerwehren.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Fischereiaufseher für das Gemeindegebiet werden auf Vorschlag der Angelsportvereine durch die Gemeinde bestellt. 

 

Der Fischereiaufseher bekommt bei seiner Bestellung einen Dienstausweis und ein Ausweisschild ausgehändigt. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Wer in Niedersachsen die Fischerei in Binnengewässer ausüben will, benötigt einen Fischereischein.

 

Einen entsprechenden Antrag kann im Bürgerbüro gestellt werden. Dafür muss das 14. Lebensjahr vollendet sein und eine Fischereiprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt worden sein.

 

Der Nachweis über die Befähigung sowie ein aktuelles Lichtbild müssen bei der Beantragung vorgelegt werden. 

 

Es werden Gebühren in Höhe von 35,00 € erhoben.

 

Der Fischereischein wird in Niedersachsen auf unbefristete Zeit ausgestellt. 

 

Für das Angeln im jeweiligen Binnengewässer wird zusätzlich ein Fischereierlaubnisschein (Angelkarte) benötigt, der beim Eigentümer oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist. Fragen hierzu können die örtlichen Fischereivereine beantworten. 

 

Gastkarten sind im Gasthof Aepken in Dalum und in der Gaststätte Winkeler in Geeste erhältlich.

 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Die Freiwilligenagentur "Geh mit! - Geeste miteinander" bietet kostenlos Hilfe beim Ausfüllen von Formularen an. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird um eine telefonische Anmeldung unter der Nummer 05937 / 69 - 194 gebeten. Wenn die örtlichen Büros nicht erreicht werden können, kann auch ein Besuch zu Hause vereinbart werden. Es findet keine Rechtsberatung statt!

 

Hilfe beim Ausfüllen von Formularen gibt es in 

  • Dalum, Freiwilligenagentur im Rathaus, jeden ersten Donnerstag im Monat von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

 

Darüber hinaus können weitere Termine, selbstverständlich für alle Ortsteile der Gemeinde Geeste, individuell vereinbart werden.

IV Planen und Bauen

Die Gemeinde Geeste hat sich entschieden, die Energiewende aktiv voranzutreiben und setzt dabei auf das Freiflächen-Photovoltaik-Konzept. Dieses Vorhaben wird durch Vorgaben zum Klimaschutz auf verschiedenen Ebenen gestützt. Das Land Niedersachsen, der Landkreis Emsland und die Gemeinde Geeste haben klare Ziele im Hinblick auf erneuerbare Energien und Treibhausgas-Reduktion formuliert.

 

  • Bis 2040 soll der gesamte Eigenbedarf des Landes Nieder-sachsen zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien ge-deckt werden.
  • Bis 2033 sollen 0,47 Prozent der Landesfläche in den Be-bauungsplänen für Freiflächen-PV-Anlagen vorgesehen werden.
  • Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent reduziert werden

 

Die Vorgaben zum Klimaschutz im Land Niedersachsen fordern eine deutliche Erhöhung erneuerbarer Energien. Durch das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) soll die Ausbaugeschwindigkeit bei der Solarenergie vorangetrieben werden, damit internationale, europäische und nationale Klimaschutzziele in Niedersachsen erreicht werden können. Der Landkreis Emsland unterstützt diese Bestrebungen mit der aufgestellten Energie- und Klimaschutzstrategie 2030. Im Rahmen des integrierten Klimaschutzkonzeptes hat die Gemeinde Geeste eigene Klimaschutzziele entwickelt und sieht großes Potential in der Nutzung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen. Mit dem nun fertiggestellten Konzept möchte die Gemeinde Geeste den Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen im Gemeindegebiet, mit dem Landschaftsbild und weiteren Belangen verträglich, voranbringen.


Um sicherzustellen, dass der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik im Einklang mit der Natur, der Erholung, der Landwirtschaft, der Biotopverbünde und Siedlungsentwicklung steht, legt das Konzept besonderen Wert auf eine sorgfältige Wahl der Standorte. Hierbei sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein Minimum reduziert werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie z.B. eine umfassende Begrünung der Anlagen sind deshalb erforderlich. Die Maßnahmen sollen eine positive Wirkung auf die Biodiversität haben.


Die Flächen der Gemeinde Geeste wurden in zwei Kategorien unterteilt, in ‚Gunstflächen‘ und ‚Ausschlussflächen‘. Gunstflä-chen sind besonders für den Bau von Photovoltaikanlagen geeignet. Beispiele hierfür sind in der Nähe der Autobahn und Bahnschienen sowie Auslaufflächen von Legehennenställen. Ausschlussflächen hingegen sind Gebiete, in denen der Bau solcher Anlagen aus bestimmten Gründen untersagt ist (z.B. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete). Dieser differenzierte Ansatz ermöglicht eine effiziente Nutzung der Flächen und trägt dazu bei, Konflikte mit sensiblen Gebieten zu vermeiden.


Das Freiflächen-Photovoltaik-Konzept der Gemeinde Geeste ist ein durchdachter Ansatz und harmoniert beim Ausbau erneuerbarer Energien mit Umwelt- und Artenschutz. Die klaren Kriterien schaffen Transparenz und ermöglichen eine effiziente Planung von Photovoltaikanlagen. Die Gemeinde Geeste unterstreicht damit ihr Engagement für eine nachhaltige Energieversorgung.

 

Konzept Freiflächen Photovoltaik Geeste

Gunstflächen Photvoltaik Geeste

Gunst-Ausschlussflächen Photovoltaik Geeste

Ausschlussflächen Photovoltaik Geeste

Ergebniskarte Photovoltaik Geeste

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Die Aufgabe der Freiwilligenagentur „Geh mit! Geeste miteinander“ ist es, freiwilliges Engagement von Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen der Gemeinde Geeste zu unterstützen und zu fördern. Helma Jansen ist die Ansprechpartnerin für die Freiwilligenagentur der Gemeinde Geeste.

 

Jung und Alt können vermittelt werden, die Lust haben sich ehrenamtlich in der Gemeinde zu engagieren oder dies bereits tun. Vereine können sich ebenfalls an die Freiwilligenagentur wenden, wenn Ehrenamtliche gesucht werden. Welche Möglichkeiten es zum persönlichen Engagement in der Gemeinde gibt, kann man über den „Mitwirk-O-Mat“ ermitteln. Einfach hier klicken und den QR-Code hier scannen.

 

Ein Hauptanliegen der Freiwilligenagentur ist unter anderem die Entwicklung von neuen Projekten im Bereich des Ehrenamtes.

 

Diese Projekte gibt es bereits von der Freiwilligenagentur der Gemeinde Geeste



 

Außerdem unterstützt die Agentur beispielsweise Ehrenamtliche, um sie fit für die Arbeit im Vorstand zu machen. Für verschiedene Projekte können Anträge auf Fördergelder gestellt werden. Solche Gelder sollen ein Anstoß für neue Ideen sein, die letztendlich von Ehrenamtlichen weitergeführt werden.

 

Freiwilliges Engagement ist vielfältig und begeistert, denn es macht Spaß und bewirkt viel!

 

Freiwilligenagentur
Am Rathaus 3
49744 Geeste

 

Ihre Ansprechpartner/innen: Helma Jansen

 
Tel.: 05937 / 69 194
E-Mail: [email protected]

 

Öffnungszeiten
Dienstag:      14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:30 Uhr

 

Die Freiwilligenagentur „Geh mit! Geeste miteinander“ der Gemeinde Geeste ist Mitglied in der BAGFA e.V. und LAGFA e.V. und wird vom Landkreis Emsland mitfinanziert.  

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Bei der Beantragung des Führungszeugnisses ist wichtig für welche Zwecke das Führungszeugnis benötigt wird.

 

Eintscheidend für die Inhalte ist daher die Art des Führungszeugnisses:

  • für private Zwecke (Beleg-Art N)
  • für behördliche Zwecke (Beleg-Art O)

 

Sollte ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke benötigt werden, wird zwingend die Anschrift der Behörde und die Angabe des Verwendungszweckes bzw. des Geschäftszeichen benötigt.

 

Die Gebühr für ein Führungszeugnis beträgt 13,00 €.

 

Wird ein Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt ist ein Nachweis darüber erforderlich - für diese Führungszeugnisse wird keine Gebühr erhoben.

 

Seit dem 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, ein einfaches Führungszeugnis online zu beantragen. Hierzu wird ein elektronischer Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis und einem Lesegerät zum Auslesen der Ausweisdaten benötigt. Das Führungszeugnis kann direkt online beantragt werden. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Wenn Sie einen Wertgegenstand gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsachen, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

 

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

 

Diese Fundsachen werden dann in größeren Zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

 

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort Anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

 

Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

 

Sie können nach verlorenen Sachen auch online suchen. Nutzen Sie unser Online-Fundbüro

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Sofern bei einer öffentlichen Veranstaltung für den Verzehr an Ort und Stelle Speisen und Getränke angeboten werden, ist nach § 2 Absatz 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetztes eine Anzeige bei der örtlichen zuständigen Stelle erforderlich.

  

Die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ist vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten der Leistungen beim Gewerbeamt anzuzeigen.

 

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeigen, deren Prüfung und die Weiterleitung an die Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben, die nach dem entstehenden Zeitaufwand individuell errechnet werden. Dabei ist es auch relevant, ob es sich um einen kurzfristigen Betrieb oder um einen Betrieb auf Dauer handelt. 

 

Für eine kurzfristige Gaststättenanzeige fallen Gebühren in Höhe von je 33,50 € an.

 

Den Vordruck für die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ist hier einsehbar. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.

 
Wenn das Kind in einer Klinik geboren ist, übernimmt dies in aller Regel die Entbindungsklinik durch eine schriftliche Anzeige. Andernfalls ist die Geburt durch den Kindesvater, die Hebamme bzw. den Arzt oder die Kindesmutter selbst mündlich, d. h. unter persönlicher Vorsprache, beim Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin anzuzeigen.

 
Zur Beurkundung werden neben der Geburtsanzeige je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Kindeseltern weitere Unterlagen benötigt.

 
Über die Geburt werden einmalig gebührenfreie Bescheinigungen für die Beantragung von Mutterschaftshilfe, Kindergeld und Erziehungsgeld sowie für religiöse Zwecke ausgestellt. Die Ausstellung weiterer mit der Geburtsanzeige angeforderter Urkunden ist gebührenpflichtig.

 
Weitere Auskünfte – auch über vorzulegende Dokumente – sind unter der Telefonnummer (05937) 69-292 erhältlich.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales - Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Begleitung von Menschen, die nicht mobil sind - Die Teilnahme ist nach Voranmeldung kostenlos

 

Sie müssen zum Arzt, wollen eine wichtige Person aus Ihrem Umfeld besuchen oder gerne einen Einkauf erledigen und sind nicht mehr mobil. Dann nutzen Sie gerne das Geeste Mobil der Freiwilligenagentur.

 

Wer kann das Geeste Mobil nutzen? 

Vorrangig Senioren und kranke Menschen bzw. Personen mit Handicap

• die nicht mehr selber Auto fahren 
• die sich unterwegs nicht sicher fühlen 
• die sich nicht mehr alleine in das Gewühl trauen 
• die keine Möglichkeiten haben, ihre Einkäufe selbst nach Hause zu tragen. 

 

Wann kann ich mit dem „Geeste Mobil“ fahren? 
Stets nach Bedarf und vorheriger Terminabsprache mit der Freiwilligenagentur 
Die Terminabsprache ist telefonisch möglich unter 05937 / 69 -194 am 

  • Dienstag zwischen 14:00 Uhr - 17:00 Uhr oder am 
  • Donnerstag zwischen 8:30 Uhr - 12:30 Uhr 

Die Person wird zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt (z. B. von Zuhause) und zum gewünschten Zielort gefahren und auf Wunsch begleitet. 

 

Hilfe braucht Helfer.... 
Es werden jederzeit Fahrerinnen und Fahrer mit PKW-Führerschein gesucht! Ehrenamtliche Fahrer werden auf die Aufgaben vorbereitet und sind während des Einsatzes versichert. Der Dienst ist dank der Ehrenamtlichen kostenlos. Durch Spenden können laufende Kosten für das Fahrzeug finanziert werden.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Astrid Backers, Manuela Wulf, Martine Markus-Feenstra

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Angelika Kater

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

 

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten
  • Urproduktion wie Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

 

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

 

Die Verlegung eines stehenden Gewerbes innerhalb des Gemeindegebietes sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Gewerbeummeldung. 

 

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls angezeigt werden.

 

Bei Verlegung der Betriebsstätte in einen anderen Ort außerhalb des Gemeindegebietes ist die bisherige Betriebsstätte eine Gewerbeabmeldung erforderlich.

 

Für Gewerbemeldungen fallen Gebühren in Höhe von je 33,50 € an.

 

Hier finden Sie die nötigen Unterlagen für eine

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Tatjana Meyering

Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die zuständige Stelle. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten zuständigen Stelle.

 

Der jeweilige jährlich gültige Hebesatz wird durch den Gemeinderat in der Haushaltssatzung oder aber einer gesonderten Hebesatz-Satzung festgelegt.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Auf Antrag erhält jede - natürliche oder juristische - Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

 

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind:

  • für private Zwecke (Beleg-Art 1)
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9)

 

Wird der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für behördliche zwecke benötigt, wird zwingend die Anschrift der Behörde und die Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens benötigt.

 

Die Gebühr für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 €.

Altes Rathaus

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anne Stenzel

Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes lautet: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Zur Verwirklichung dieses Verfassungsanspruchs tragen auch die Städte und Gemeinden bei. Die Gemeinde Geeste hat deshalb eine Gleichstellungsstelle eingerichtet. Diese wird von Frau Anne Stenzel wahrgenommen.

 

Frau Stenzel kann vor Ort sofort betroffenen Menschen helfen, da sie mit vielen Institutionen vernetzt ist, wie zum Beispiel dem Landkreis Emsland, der Gemeinde Geeste oder auch dem Ludmillenstift. Bei den Behörden kann die Gleichstellungsbeauftragte täglich sofort für in Not geratene Menschen Tür und Tor öffnen. Frau Stenzel kann alles sehr schnell und vor allem anonym in die Wege leiten. Personen jeglichen Alters und Geschlecht können den Kontakt suchen.  

 

Die Wirklichkeit zeigt, dass Frauen immer noch in vielen Bereichen des täglichen Lebens schlechter gestellt sind als Männer:

  •  Frauen sind seltener im öffentlichen Leben und in Entscheidungspositionen vertreten wie Männer
  •  Frauen werden vor die Wahl gestellt: Beruf oder Familie
  •  Frauen und Mädchen sind oftmals sexuellem Missbrauch und Gewalt ausgesetzt
  •  Frauen sind häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen

 

Alle Bürger und Bürgerinnen können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden, wenn sie

  •  Informationen, Auskünfte und Tipps brauchen
  •  Unterstützung für die Durchsetzung ihrer Rechte suchen
  •  sich über Benachteiligungen beschweren wollen
  •  Kontakte suchen
  •  Vorschläge zur Umsetzung von Rechten haben

 

Aktuelles Projekt in Zusammenarbeit mit den Gleichstellungsbeauftragten im Landkreis Emsland ist der equal pay day

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Bauhof

Telefonnummer: 05937 / 69-160

E-Mail: [email protected]

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Susanne Josefus, Christine Probst

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung erhalten.

 

Die Grundsicherung ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

 

Grundsicherung gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

 

Gewährt wird die Grundsicherung von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Grundsicherung.

 

Die Grundsicherung gliedert sich in 7 Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Tatjana Meyering

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der zuständigen Stelle erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

 

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

 

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die zuständige Stelle beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

 

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Eine jährliche Fälligkeit zum 01.07. jeden Jahres kann beantragt werden. 

 

Übernahmeerklärung Grundsteuer

Bekanntmachung über die Hebesätze für die Grundsteuer 2024

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sabine Lonnemann, Stephanie Oldiges

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

E-Mail: [email protected] 

Hallenbad, Am Rathaus 4 in Dalum

Telefonnummer 05937 / 69 - 330

 

An Werktagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr steht die Schwimmhalle nur den Schulen zur Verfügung.

Montags und freitags ist die Schwimmhalle nachmittags geschlossen.

 

Bei einer Wassertiefe von 200 cm darf das Becken nur von Schwimmern benutzt werden.

Wassertemperatur: 29°
    

Öffnungszeiten der Schwimmhalle:

 

  • Montag

GESCHLOSSEN

 

  • Dienstag 

6:15 Uhr bis 7:30 Uhr Familien (Frühschwimmen)            200 cm Wassertiefe

15:30 Uhr bis 16:30 Uhr Erwachsene                                   160 cm Wassertiefe

16:30 Uhr bis 18:30 Uhr Familien                                          145 cm Wassertiefe

18:30 Uhr bis 20:00 Uhr Familien                                           200 cm Wassertiefe

20:00 Uhr bis 21:00 Uhr Erwachsene                                    160 cm Wassertiefe

   

  • Mittwoch

 6:15 Uhr bis    7:30 Uhr   Familien (Frühschwimmen)       200 cm Wassertiefe                                 

15:30 Uhr bis 16:30 Uhr   Familien                                        90 cm Wassertiefe                          

16:30 Uhr bis 18:00 Uhr   Familien                                        145 cm Wassertiefe

18:00 Uhr bis 19:00 Uhr   Familien                                        160 cm Wassertiefe

19:00 Uhr bis 21:00 Uhr   Familien                                        200 cm Wassertiefe

   

  • Donnerstag

15:30 Uhr bis 16:30 Uhr Erwachsene                                  200 cm Wassertiefe

16:30 Uhr bis 18:30 Uhr Familien                                        145 cm Wassertiefe

18:30 Uhr bis 21:00 Uhr Familien                                        200 cm Wassertiefe

 

  • Freitag

GESCHLOSSEN

 

  • Samstag

14:00 Uhr bis 15:00 Uhr   Familien                                      90 cm Wassertiefe

15:00 Uhr bis 16:00 Uhr   Familien                                      145 cm Wassertiefe

16:00 Uhr bis 17:00 Uhr   Familien                                      200 cm Wassertiefe

17:00 Uhr bis 18:00 Uhr   Erwachsene                                200 cm Wassertiefe

 

  • Sonntag

  8:00 Uhr bis   9:00 Uhr   Familien                                     200 cm Wassertiefe

  9:00 Uhr bis 11:00 Uhr   Familien                                     145 cm Wassertiefe

11:00 Uhr bis 13:00 Uhr   Familien                                     200 cm Wassertiefe

 

 

Eintrittspreise

Erwachsene 3,00 €
10er-Karten 27,00 €

Kinder- und Jugendliche von 4 – 17 Jahren 1,30 €
10er-Karten 11,00 €

Schwerbehinderte (GdB mindestens 50 %) 2,50 €
10-er-Karten 22,00 €

  

Familienkarten:

  • ein Elternteil mit einem Kind 3,50 €
  • ein Elternteil mit mindestens zwei Kindern 5,00 €
  • zwei Elternteile mit einem Kind 6,00 €
  • zwei Elternteile mit mindestens zwei Kindern 7,00 €

 

 

Sauna 

   

  • Dienstag, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, nur Frauen
  • Mittwoch, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, Gemischte Sauna
  • Donnerstag, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, nur Männer
  • Samstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Gemischte Sauna
  • Sonntag, 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Gemischte Sauna

     

  • Sauna mit Schwimmhallenbenutzung 6,00 €
  • 10er-Karten 54,00 €

 

15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit müssen die Schwimmhalle und die Saunen verlassen werden.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sebastian Buten, Ludger Tallen

Haushaltsplan

Der Rat der Gemeinde Geeste hat am 25.01.2024 die Haushaltssatzung und das Investitionsprogramm für das Jahr 2023 beschlossen.


 

Fachbereich II Finanzen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können, so weit wie möglich verhindern. Kernpunkte des Gesetzes sind die Sachkunde, die Kennzeichnung, die Haftpflichtversicherung und das Zentrale Hunderegister. Das Gesetz setzt auf die Schulung der Hundehalter, verzichtet auf sogenannte Rasselisten und soll effektiv dem auffälligen Verhalten von Hunden in Form von Beißvorfällen vorbeugen.

 

Weitere Informationen zum Hundesetz gibt es hier.

Fachbereich I Organisation & Fachbereich III Bürgerdienst, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Bürgermeister

Helmut Höke

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill
Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann, Heinz Pinkernell

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sebastian Buten, Ludger Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sebastian Buten, Ludger Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke, Sophia Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Reinhard Janzen, Michaela Hoffmann

Mehr Informationen zu den Kindergärten in der Gemeinde Geeste finden Sie hier!

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

45 Kinderspielplätze verzeichnet die Gemeinde – verteilt auf alle Ortsteile!
Hier die Standorte im Überblick!

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist in Niedersachsen beim Standesamt des Wohnortes oder beim Notar zu erklären. 

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Der Austritt ist möglich für

  • Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur durch persönliche Erklärung 
  • Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr durch die gesetzlichen Vertreter mit Einwilligung des Kindes
  • Kinder unter 12 Jahren nur durch die gesetzlichen Vertreter

Mitzubringen sind der Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass bzw. Geburtsurkunde. 

Es fallen Gebühren von 30 € an. 

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. 

Rechtsgrundlage: Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)
Fachlich freigegeben durch: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachbereich IV Planen und Bauen

Seit Anfang des Jahres 2022 arbeitet Jana Lindemann als Klimaschutzmanagerin in der Gemeinde Geeste. Ihre Aufgabe ist die Erarbeitung eines Klimaschutzkonzeptes für die Gemeinde. In diesem Konzept wird der gesamte Energieverbrauch mit den damit verbundenen Treibhausgasemissionen dargestellt. Außerdem sollen Energieeinsparpotenziale und Nutzungspotenziale für Erneuerbare Energien definiert werden. Aufbauend auf diesen Grundlagen werden kurz-, mittel- und langfristige Klimaschutzmaßnahmen erarbeitet, die Schritt für Schritt in den kommenden Jahren umgesetzt werden sollen.


Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen:

  • im Klimaschutz in den kommunalen Liegenschaften und Verwaltungsprozessen
  • in der kommunalen Quartiersplanung
  • in der Unterstützung der kommunalen Bauleit- und Verkehrsplanung sowie
  • in der Öffentlichkeitsarbeit.


Die neu geschaffene Stelle wird vom Bundesamt für Naturschutz, Umwelt und nuklearer Sicherheit mit 75 % der Kosten gefördert.

 

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist ein Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen. 

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Angelika Kater

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill, Louisa Roters

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sabine Lonnemann, Stephanie Oldiges

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Die Bekämpfung von Lärm allgemeiner Art ist auf der Grundlage der Gemeindeverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Ordnungswidrigkeitengesetz, darüber hinaus aufgrund von Spezialvorschriften, primäre Aufgabe der Gemeinde.

Landkreis Emsland

Die Zuständigkeit für diese Leistungen liegt beim Landkreis Emsland.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

LEADER, das steht für „Liaison entre actions de développement de l´économie rurale“, übersetzt: Vernetzung von Aktivitäten der wirtschaftlichen Entwicklung ländlicher Räume.

Und wie wird nun aus einer Projektidee ein LEADER-Förderprojekt? Ansprechpartner sind die Regionalmanagerinnen für die Region "Moor ohne Grenzen"

Kontakt:

Lokale Aktionsgruppe 'Moor ohne Grenzen'
c/o Int. Naturpark Bourtanger Moor - Veenland e.V.
Telefon: +49(0)5931 – 92509-77
www.naturpark-moor.de

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Das Bürgeramt stellt Ihnen gerne eine Lebensbescheinigung u. a. für Rentenangelegenheiten kostenlos aus. Benötigt wird ein amtliches Ausweisdokument und eventuell eine Vollmacht.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sabine Lonnemann, Stephanie Oldiges

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sabine Lonnemann, Stephanie Oldiges

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Astrid Backers, Manuela Wulf, Martine Markus-Feenstra

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

 

Beispiele für Marktprivilegien:

  • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
  • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
  • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
  • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts

 

Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

  • Veranstaltung eines Wochenmarktes
  • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes

 

Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewereberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts. 

 

Kosten einer Marktfestsetzung je nach Zeitaufwand, circa 134,00 €.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Wenn Sie in der Gemeinde Geeste mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, kann Ihnen auf Wunsch eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt werden.

 

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister.

 

Hierfür werden ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, der nicht älter als 3 Monate ist, benötigt.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Die zuständige Stelle stellt Ihnen auf Wunsch eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung aus, wenn Sie dort mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.

 

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister.

 

Für eine Meldebescheinigung werden ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass, der nicht älter als 3 Monate ist, benötigt.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill, Louisa Roters

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

An- und Abmeldung sowie Abrechnung von Mittagessen an den Grundschulen und den kommunalen Kindergärten

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales - Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Die Mittagstische werden regelmäßig von der Gemeinde Geeste angeboten. Dort kann man Gleichgesinnte treffen, einen regelmäßigen Austausch erfahren oder in netter Gesellschaft ein leckeres Mittagessen genießen. Ein Platz kann man sich telefonisch reservieren und dann heißt es schon "Guten Appetit".

 

Mittagtisch in Dalum 

Jeden 2. und 4. Montag im Monat um 11:30 Uhr im 
Martin-Luther-Haus, An der Schaftrifft 48
Anmeldung Jeweils am Donnerstag vorher zwischen 09:00 Uhr und 12:30 Uhr bei Hedwig Kock unter der Telefonnummer 05937 / 8455.

 

Mittagstisch in Geeste

Jeden Freitag um 11:30 Uhr  im
Jugendheim an der Wilhelmstraße 
Anmeldung unter der Telefonnummer 05907 / 1832 (H. Kressmann) 

 

Mittagstisch in Groß Hesepe 

Jeden Mittwoch um 11:45 Uhr im
Haus Margarete in der Raiffeisenstraße 29 
Anmeldung bis Freitag um 11:00 Uhr unter der Telefonnummer 0176 / 466 369 11 (I. Janzen) 

 

Mittagstisch in Osterbrock 

Jeden Dienstag um 11:30 Uhr im 
St.-Isidor-Haus Kirchweg 11 
Anmeldung am Donnerstag vorher zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 05907 / 648 (B. Penning)

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Die Freiwilligenagentur der Gemeinde Geeste ist eine der ersten Einrichtungen in Niedersachsen, die den „Mitwirk-O-Mat“ anbietet. Einfach den QR-Code scannen oder mit der Kamera des Handys über den QR-Code gehen und es öffnet sich die Seite des „Mitwirk-O-Mat der Gemeinde Geeste“. So findet Digitalisierung im Ehrenamt statt.

 

Im Anschluss beantwortet der Interessierte 18 Fragen zu unterschiedlichen Bereichen des Ehrenamts. Je nachdem ob man zum Beispiel in einer Gruppe Anschluss finden, ob man sich eher digital engagieren oder ob man einzelnen Menschen unterstützen möchte - je nach persönlichem Empfinden kann man den Aussagen zustimmen oder sie ablehnen. Unmittelbar danach wird dann in einem Ranking eine Liste von Engagement-Möglichkeiten aus der Gemeinde Geeste präsentiert. Es handelt sich um die Vereine und Initiativen, mit denen man die meisten Übereinstimmungen hatte und die eine ehrenamtliche Unterstützung suchen.

 

Im Anschluss bekommt man weitere Informationen zum Verein und zum entsprechenden Ehrenamt und wenn man hier sein Engagement gefunden hat, wird automatisch eine Mail an die Freiwilligenagentur erstellt und darüber der Kontakt vermittelt.

  

Das Ganze findet im Rahmen des Projektes „Finde dein Ehrenamt vor Ort – mit einem digitalen Matching-Tool“ statt, das durch die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) gefördert und durch den Dachverband für freiwilliges Engagement (LAGFA Niedersachsen) umgesetzt wird.

 

Vereine, die Ehrenamtliche suchen, können weiterhin mit einfachen Schritten im Mitwirk-O-Mat selbst ihre Anfrage hinterlegen. Der entsprechende Link kann ganz einfach über die Freiwilligenagentur Geeste angefordert werden.

 

Bei Fragen zum „Mitwirk-O-Mat“ steht Helma Jansen unter der Telefonnummer 05937 / 69 – 194 oder per E-Mail an [email protected] zur Verfügung.

 

·        Link für Mitwirk-O-Mat: https://mitwirk-o-mat.de/lagfa-nds/geeste/mom

·        Link für Vereine: https://mitwirk-o-mat.de/formular/index.php/491647?lang=de

Landkreis Emsland

Als Träger der Abfallwirtschaft ist der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Emsland zuständig.

 

Alle weiteren Informationen erhalten Sie unter www.awb-emsland.de.

Landkreis Emsland

Ihr Ansprechpartner:

AWB Kunden-Center

Tel. 05931 / 44300

 

  • Sperrmüllanmeldung
  • Abfallberatung und Gebühreneinzug
  • Hol- und Bringservice für Abfall- und Papierbehälter
  • Online-Formularcenter

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts, also nicht z. B. bei Eheschließung oder Scheidung, gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden. 

 

Der Antrag muss folgendes enthalten:

  • Darlegung der wichtigen Gründe
  • Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle
  • Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist

 

Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B.

  • Auszug aus dem Familienregister,
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
  • Staatsangehörigkeitsausweis,
  • Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis oder Kinderausweis

 

beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.


Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.


Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller/-in anzunehmen wünscht.


für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben:

  • Führungszeugnis (Beleg-Art O)

 

Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.

 
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Untere Naturschutzbehörde ist der Landkreis Emsland. Städte und Gemeinden sind eingebunden in die Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Fachbereiche öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz sowie Stadtplanung.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sophia Tallen

Die Gemeinde Geeste ist zuständig für die Beseitigung der Obdachlosigkeit. Hierzu bietet sie zunächst ihre Mithilfe bei der Suche nach geeignetem Wohnraum an und stellt nötigenfalls gemeindeeigene Unterkünfte zur Beseitigung der Obdachlosigkeit zur Verfügung.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker, Heinz Pinkernell

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill, Louisa Roters

Im Rahmen eines bürgerorientierten modernen Dienstleistungsunternehmens, werden die Dienstleistungen der Gemeinde Geeste durch ausführliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet und unterstützt. Presse, Rundfunk und Fernsehen werden regelmäßig mit entsprechenden Informationen bedacht.

 

Das Aufgabengebiet Pressearbeit beinhaltet eine sachliche, umfassende und ständige Information der Medien, um das Verständnis für aktuelle Fragestellungen, Problemlagen und Aufgaben der Gemeinde Geeste zu erhöhen.

Fachbereich I Organisation

Künftig sollen 575 Dienstleistungen der Verwaltungen in digitaler Form zur Verfügung stehen. Bürgerinnen und Bürger können damit beispielsweise Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden beantragen oder An- und Ummeldungen des Wohnsitzes vornehmen. Gewerbeanmeldungen und -abmeldungen, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister sowie An- und Abmeldungen zur Hundesteuer zählen ebenfalls zu den angebotenen digitalen Dienstleistungen. Auch die dabei entstehenden Gebühren können online beglichen werden.

 

Um die Dienstleistungen online nutzen zu können, muss jeder Nutzer zunächst ein so genanntes „Bürgerkonto“ anlegen. Abhängig vom jeweiligen Sicherheitsniveau für die gewünschte Verwaltungsleistung kann dieser Zugang selbst angelegt werden oder erfordert eine einmalige sichere Identifizierung mit Personalausweis im Bürgerbüro.

 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole, Sophia Tallen, David Boldt

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Hinweise zum Abbrennen eines Traditions-/Lagerfeuers in der Gemeinde Geeste

 
Gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Geeste vom 24.02.2000 ist das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern verboten.

 

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde Geeste. Der Antrag zur Genehmigung kann hier heruntergeladen werden. 

 

Eine Genehmigung ist spätestens 14 Tage vor dem Abbrenntermin bei der Gemeinde Geeste schriftlich zu beantragen.

 

Beim Anlegen und Abbrennen des Osterfeuers ist ein umweltgerechtes Verhalten zu praktizieren. Das betrifft in erster Linie die Reduzierung übergroßer Holzhaufen auf ein angemessenes Maß und die strikte Beachtung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen.

 

Auflagen und Bedingungen:
1. Das Osterfeuer darf in der Zeit von 18.00 Uhr bis Mitternacht abgebrannt werden.
2. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoff (Altöl, Benzin, Reifen usw.) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
3. Bei starkem Wind ist das Abbrennen unzulässig (deutliche Bewegung armstarker Äste).
4. Das Feuer ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und jederzeit gelöscht werden kann. Hierzu geeignetes Gerät ist bereitzustellen.
5. Durch den Rauch darf der Straßenverkehr nicht behindert und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.
6. Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
7. Das Material soll erst 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden.
8. Das Aufschichten von Osterfeuern im oder um den Bereich von Schutzzonen wie z. B. Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, besonders geschützten Biotopen gemäß § 28 a NNatG und Grundwasserschutzgebieten Zone I und II ist nicht erlaubt. Das gleiche gilt für das Verbrennen auf moorigem Untergrund sowie den vom Verbot des § 37 Abs. 2 NNatG erfassten Flächen.
9. Die Entnahme von Holz aus Wäldern, Hecken und Feldgehölzen ist nicht erlaubt.
10. Für das Aufschichten von Osterfeuern sollen keine stehenden oder liegenden toten Obstbäume und ebenso deren abgestorbene Äste mit einem Durchmesser von über 20 cm verwendet werden.
11. Direkt vor dem Anzünden muss das Material umgeschichtet werden, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.
12. Damit die Umschichtung durchführbar bleibt, sollte die Grundfläche des Osterfeuers eine Größe von 5 m x 5 m und eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten.
13. Beim Verbrennen sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Hecken und Gebüschen heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehenden Bäumen gemäß § 37 Abs. 3 NNatG sowie aus Sicherheitsgründen folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • 50 m zu Gebäuden, jedoch
  • 100 m zu

a) Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
b) Gebäuden mit weicher Bedachung,
c) öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,
d) Wäldern,
e) Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
f) Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
g) bergbaulichen Anlagen, insbesondere einziehenden Tagesschichten,
h) Erdöl- und Erdgasförderplätzen,
i) Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden, 3.300 m zu Krankenanstalten.
14. Es dürfen nur pflanzliche Stoffe verbrannt werden (kein Haus- und Sperrmüll, keine Kunststoffe).
15. Ein Mitverbrennen von Abfällen oder sonstigem ungeeignetem Material stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird eine derartige Handlung bekannt, kann ein Bußgeld gegenüber dem Veranstalter/Vorsitzenden des veranstaltenden Vereins o.ä. festgesetzt werden.
16. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
17. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Weitere Hinweise:
Eine Genehmigung durch die Gemeinde Geeste zum Abbrennen eines Feuers ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll.

 

Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten oder gestattet sind, bleiben von den Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Geeste und den o. g. Bestimmungen ausgenommen.

 

Den Mitarbeitern und bevollmächtigten Dritten der Gemeinde Geeste, der zuständigen Polizei und der zuständigen Feuerwehr ist im Rahmen der Überwachung über die Einhaltung der o. g. Hinweise, der mit Bescheid festgelegten Auflagen sowie der Gefahrenabwehr der ungehinderte Zugang zu den Brennplätzen zu ermöglichen. Auf Verlangen ist die schriftliche Genehmigung über das Abbrennen eines Feuers vorzuzeigen.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sabine Lonnemann, Stephanie Oldiges

Landkreis Emsland

Weitere Informationen zu Parkausweisen für Schwerbehinderte finden Sie hier.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Die Ausstellung eines Personalausweises muss persönlich und direkt im Bürgerbüro beantragt werden.

 

Zur Beantragung wird ein aktuelles biometrisch taugliches Passfoto im Hochformat 45 mm x 35 mm sowie der bisherige Personalausweis bzw. Kinderreisepass benötigt.

 

Die Beantragung dauert zwischen 3 und 4 Wochen. Es fallen Gebühren in Höhe von 22,80 €, für Personen, die zum Zeitpunkt der Beantragung unter 24 Jahren alt sind, bzw. 37,00 €, für Personen die zum Zeitpunkt der Beantragung über 24 Jahre alt sind, an.

 

Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist möglich. Auch hierfür wird ein biometrisch taugliches Passfoto benötigt. Der vorläufige Personalausweis wird direkt im Bürgerbüro ausgestellt - es fallen Gebühren in Höhe von 10,00 € an.

 

Ist der Personalausweis nicht mehr auffindbar oder wurde verloren / gestohlen, muss der Verlust sofort angezeigt werden (Verlustanzeige). Unter Umständen ist eine Sperrung des elektronischen Identitätsausweises notwendig. Zudem muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden.

 

Die Verlustmeldung ist kostenlos. 

 

Für Kinder gilt: Die Beantragung kann nur von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommen werden. Das Kind muss zwecks Identitätsprüfung anwesend sein. 

Zur Beantragung ist zwingend die Geburtsurkunde des Kindes und ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto im Hochformat 45 mm x 35 mm mitzubringen. Fotos von Kindergarten- und oder Schulfotografen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Kerstin Köstring, Doris Schröder

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Beim Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um Sondernutzung, da eine Nutzung öffentlicher Sachen erfolgt, die über den Gemein- und Anliegergebrauch hinausgeht. Die Sondernutzung bedarf der besonderen Erlaubnis.

 

Plakate, Anschlagzettel und sonstige Ankündigungs- und Werbemittel dürfen nur an den nach § 49 NBauO zulässigen Werbeanlagen angebracht werden.

 

Alle anderen Plakatanschläge bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, die mindestens zwei Wochen vor Aufhängen der Plakate zu beantragen ist. Das illegale Plakatieren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Es muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, der über die Art und Anzahl der Plakate sowie über die Dauer der Bewerbung informiert.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill, Louisa Roters

Im Rahmen eines bürgerorientierten modernen Dienstleistungsunternehmens, werden die Dienstleistungen der Gemeinde Geeste durch ausführliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet und unterstützt. Presse, Rundfunk und Fernsehen werden regelmäßig mit entsprechenden Informationen bedacht.

 

Das Aufgabengebiet Pressearbeit beinhaltet eine sachliche, umfassende und ständige Information der Medien, um das Verständnis für aktuelle Fragestellungen, Problemlagen und Aufgaben der Gemeinde Geeste zu erhöhen.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Astrid Backers, Manuela Wulf, Martine Markus-Feenstra

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

 

Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den in ihrem/seinem Betrieb Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

  

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wird. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

 

Die Gebühr für die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird im Einzelfall errechnet. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Gebühren ab dem 1. Januar 2024

  • Reisepass für Antragsteller über 24 Jahren 70,00 €
  • Reisepass für Antragsteller unter 24 Jahren 37,50 €
  • 48-Seiten-Reisepass zusätzlich 22,00 €
  • Express-Reisepass zusätzlich 32,00 €
  • 48-Seiten-Expressreisepass zusätzlich 54,00 €
  • Vorläufiger Reisepass 26,00 €


Die Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich und direkt im Bürgerbüro beantragt werden.

 
Zur Beantragung wird ein aktuelles Passfoto im Hochformat 45 mm x 35 mm sowie ggfls. der alte Reisepass benötigt.

 
Wird der Reisepass schneller benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden. Die Besonderheit des Expresspasses besteht ausschließlich in der verkürzten Lieferzeit von 3 bis 4 Werktagen nach Beantragung. Beim Expresspass wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 32,00 € erhoben.

 
Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist möglich. Auch hierfür wird ein biometrisch taugliches Passfoto benötigt. Der vorläufige Reisepass wird bei Antragstellung direkt im Bürgerbüro ausgestellt, allerdings wird der vorläufige Reisepass nicht in allen Ländern akzeptiert.

 

Für Kinder gilt: Die Beantragung kann nur von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommen werden. Das Kind muss zwecks Identitätsprüfung anwesend sein. 

Zur Beantragung ist zwingend die Geburtsurkunde des Kindes und ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto im Hochformat 45 mm x 35 mm mitzubringen. Fotos von Kindergarten- und oder Schulfotografen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone

Um von Anfang an, also mit Beginn des Rentenanspruchs, das Rentenleben genießen zu können, ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Beantragung der Rente zu kümmern, denn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

 

Die Anträge werden von verschiedenen Stellen entgegengenommen, die auch die hierfür erforderlichen Vordrucke bereithalten und Hilfe dazu anbieten. Die Zuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Von einer rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn einer Rente ab. Deshalb kann es zweckmäßig sein, den Antrag zunächst formlos - z. B. telefonisch oder per E-Mail - zu stellen, um so eine etwaige Frist einzuhalten und den frühest möglichen Rentenbeginn zu erreichen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke und die zusätzlich erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Falle umgehend nachreichen.

 

Eine Rentenzahlung erfolgt bisher ab dem 65. Lebensjahr (Regelaltersgrenze). Seit 2012 wird die Altersgrenze in kleinen Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben. Weitere Informationen hierzu gibt es im Internet auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone

Um von Anfang an, also mit Beginn des Rentenanspruchs, das Rentenleben genießen zu können, ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Beantragung der Rente zu kümmern, denn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

 

Die Anträge werden von verschiedenen Stellen entgegengenommen, die auch die hierfür erforderlichen Vordrucke bereithalten und Hilfe dazu anbieten. Die Zuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Von einer rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn einer Rente ab. Deshalb kann es zweckmäßig sein, den Antrag zunächst formlos - z. B. telefonisch oder per E-Mail - zu stellen, um so eine etwaige Frist einzuhalten und den frühest möglichen Rentenbeginn zu erreichen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke und die zusätzlich erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Falle umgehend nachreichen.

 

Eine Rentenzahlung erfolgt bisher ab dem 65. Lebensjahr (Regelaltersgrenze). Seit 2012 wird die Altersgrenze in kleinen Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben. Weitere Informationen hierzu gibt es im Internet auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Wenn die Mülltonne mal wieder überfüllt ist, können im Bürgerbüro zusätzliche Restmüllsäcke des Landkreises Emsland gekauft werden.

 

Die Restmüllsäcke bitte gut verschlossen am Tag der Abfuhr zu den Mülltonnen stellen.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

E-Mail: [email protected] 

Hallenbad, Am Rathaus 4 in Dalum

Telefonnummer 05937 / 69 - 330

 

An Werktagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr steht die Schwimmhalle nur den Schulen zur Verfügung.

Montags und freitags ist die Schwimmhalle nachmittags geschlossen.

 

Sauna :   

  • Dienstag, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, nur Frauen
  • Mittwoch, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, gemischte Sauna
  • Donnerstag, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, nur Männer
  • Samstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, gemischte Sauna
  • Sonntag, 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, gemischte Sauna

     

  • Sauna mit Schwimmhallenbenutzung 6,00 €
  • 10er-Karten 54,00 €

 

15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit müssen die Schwimmhalle und die Saunen verlassen werden.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sophia Tallen

Zu einem der unauffälligsten Ehrenämter einer Gemeinde oder einer Stadt zählt das Amt des Schiedsmannes/der -frau.

 
Der Schiedsmann/-frau ist eine offizielle, aber außergerichtliche Institution zur Beilegung von gesetzlich festgelegten Privatstreitigkeiten und stellt ein Forum dar, vor dem Streitigkeiten ohne eine formale Gerichtsverhandlung durch die Vermittlung eines Schiedsmannes/-frau beigelegt werden können.

  

Die Zuständigkeit für Schlichtungsverfahren ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gegeben. Hier stehen Nachbarschaftsstreitigkeiten, vermögensrechtliche Ansprüche sowie Beleidigungen, Bedrohungen oder Hausfriedensbruchdelikte im Vordergrund.

 

Schiedsfrau in der Gemeinde Geeste ist Helga Muke. Vertreten wird Helga Muke von Andrea Janzen. 

 

E-Mail: [email protected]

Telefonnummer: 05907 / 7533 (Helga Muke) 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales - Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sophia Tallen

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Reinhard Janzen

Schülerstatistiken, Schulsozialarbeit, Schulanmeldung

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Reinhard Janzen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Anträge auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises liegen in der Zentrale bereit. 

 

Zuständig für die Ausstellung ist das

Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Außenstelle Osnabrück

Iburger Straße 30

49082 Osnabrück

Tel. 05941 / 85451

[email protected]

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

E-Mail: [email protected] 

Hallenbad, Am Rathaus 4 in Dalum

Telefonnummer 05937 / 69 - 330

 

An Werktagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr steht die Schwimmhalle nur den Schulen zur Verfügung.

Montags und freitags ist die Schwimmhalle nachmittags geschlossen.

 

Bei einer Wassertiefe von 200 cm darf das Becken nur von Schwimmern benutzt werden.

Wassertemperatur: 29°
 

 

Öffnungszeiten der Schwimmhalle:

 

  • Montag

GESCHLOSSEN

 

  • Dienstag 

6:15 Uhr bis 7:30 Uhr, Familien (Frühschwimmen)           200 cm Wassertiefe

15:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Erwachsene                                  160 cm Wassertiefe

16:30 Uhr bis 18:30 Uhr, Familien                                        145 cm Wassertiefe

18:30 Uhr bis 20:00 Uhr, Familien                                         200 cm Wassertiefe

20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Erwachsene                                  160 cm Wassertiefe

   

  • Mittwoch

 6:15 Uhr bis    7:30 Uhr   Familien (Frühschwimmen)       200 cm Wassertiefe                                 

15:30 Uhr bis 16:30 Uhr   Familien                                         90 cm Wassertiefe                          

16:30 Uhr bis 18:00 Uhr   Familien                                        145 cm Wassertiefe

18:00 Uhr bis 19:00 Uhr   Familien                                        160 cm Wassertiefe

19:00 Uhr bis 21:00 Uhr   Familien                                        200 cm Wassertiefe

   

  • Donnerstag

15:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Erwachsene                                   200 cm Wassertiefe

16:30 Uhr bis 18:30 Uhr, Familien                                          145 cm Wassertiefe

18:30 Uhr bis 21:00 Uhr, Familien                                          200 cm Wassertiefe

 

  • Freitag

GESCHLOSSEN

 

  • Samstag

14:00 Uhr bis 15:00 Uhr   Familien                                      90 cm Wassertiefe

15:00 Uhr bis 16:00 Uhr   Familien                                      145 cm Wassertiefe

16:00 Uhr bis 17:00 Uhr   Familien                                      200 cm Wassertiefe

17:00 Uhr bis 18:00 Uhr   Erwachsene                                200 cm Wassertiefe

 

  • Sonntag

  8:00 Uhr bis   9:00 Uhr   Familien                                     200 cm Wassertiefe

  9:00 Uhr bis 11:00 Uhr   Familien                                     145 cm Wassertiefe

11:00 Uhr bis 13:00 Uhr   Familien                                     200 cm Wassertiefe

 

 

Eintrittspreise:

Erwachsene 3,00 €
10er-Karten 27,00 €

Kinder- und Jugendliche von 4 – 17 Jahren 1,30 €
10er-Karten 11,00 €

Schwerbehinderte (GdB mindestens 50 %) 2,50 €
10-er-Karten 22,00 €

  

Familienkarten:

  • ein Elternteil mit einem Kind 3,50 €
  • ein Elternteil mit mindestens zwei Kindern 5,00 €
  • zwei Elternteile mit einem Kind 6,00 €
  • zwei Elternteile mit mindestens zwei Kindern 7,00 €

 

 

Sauna :   

  • Dienstag, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, nur Frauen
  • Mittwoch, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, Gemischte Sauna
  • Donnerstag, 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr, nur Männer
  • Samstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Gemischte Sauna
  • Sonntag, 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Gemischte Sauna

     

  • Sauna mit Schwimmhallenbenutzung 6,00 €
  • 10er-Karten 54,00 €

 

15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit müssen die Schwimmhalle und die Saunen verlassen werden.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Schwimmkurse ab Februar 2024  

Kurse mit Baby (6 - 18 Monate):

  • Donnerstag, 14:00 bis 15:00 Uhr 
  • Samstag. 10:00 bis 10:45 Uhr

 

Wassertemperatur 29 C°

 

Kinderschwimmkurse für Kinder ab 5 Jahren

  • Dienstag, 14:00 bis 15:00 Uhr
  • Mittwoch, 14:00 bis 15:00 Uhr
  • Freitag, 13:30 bis 14:30 und 14:30 bis 15:30 

 

Die Kinderschwimmkurse finden jeweils zweimal wöchentlich statt.

 

Anmeldung zu Schwimmkursen sind telefonisch oder per Mail möglich.

Telefonnummer

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales - Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Immer am dritten Donnerstag im Monat in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr findet eine Sprechstunde für Senioren statt. Ansprechpartnerin ist Annegret Lüken. 

Sie ist zu den Zeiten im Raum P 3 (Parlamentarischer Trakt) im Rathaus in Dalum zu erreichen.

 

Annegret Lüken ist Mitglied im Seniorenbeirat des Landkreises Emsland. Sie vertritt dort die Interessen der Senioren in der Gemeinde Geeste. Außerdem ist sie beratenes Mitglied im Sport-, Jugend-, Senioren- und Sozialausschuss (SJSS). Ziele der Sprechstunde sind zum Beispiel die Lebenssituation von Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde zu verbessern und die Vernetzung von Interessengruppen, welche in der Seniorenarbeit aktiv sind, zu fördern.

Interessierte, die nicht mobil sind, können über die Freiwilligenagentur unter der Telefonnummer 05937 / 69 – 194 einen Termin vermittelt bekommen.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Astrid Backers, Manuela Wulf, Martine Markus-Feenstra

Der Vordruck für das SEPA-Lastschriftmandat kann hier heruntergeladen werden. 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Angelika Kater

Landkreis Emsland

Als Träger der Abfallwirtschaft ist der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Emsland zuständig.

 

Alle weiteren Informationen erhalten Sie unter www.abfallwirtschaft-emsland.de.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Stelle dafür die Erlaubnis erteilt.

 

Zusätzlich muss für jeden Aufstellort nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Hierüber erstellt die zuständige Stelle eine Bestätigung. Diese Bestätigung ist neben der generellen Aufstellerlaubnis Voraussetzung für die Aufstellung am einzelnen Aufstellort.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Tatjana Meyering

Der Rat der Gemeinde Geeste hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 die Satzung über die Erhebung einer Vergnü-gungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten sowie –automaten der Gemeinde Geeste (Spielgerätesteuersatzung) sowie Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Geeste beschlossen. Beide Satzungen treten zum 01. Januar 2017.

 

Einen Vordruck zur Vergnügungssteueranmeldung gibt es hier.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Laurenz Menke, Heinz Pinkernell

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ludger Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill

Landkreis Emsland

Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Dieser Ausweis ist erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung).

 

Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:

  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher etwa verloren haben.

 

 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Kaum ein anderes Amt der Gemeindeverwaltung begleitet Menschen über ihr gesamtes Leben - mit ihrem Personenstand - wie das Standesamt. 

 

Beginnend mit der Geburt, über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall wird jeder Vorgang beim Standesamt beurkundet. Aber auch, unter anderem Namensangelegenheiten, Kirchenaustritte, Urkundenausstellungen und Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsanerkennungen liegen in dem weitreichenden Aufgabenfeld des Standesamtes. 

 

Öffnungszeiten des Standesamtes:

Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

  

Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten):

  • Anmeldung der Eheschließung
  • Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
  • Namensangelegenheiten
  • Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland

  

Termine und Trauzeiten

Eheschließungen werden vom Standesamt Geeste montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr angeboten (angegeben sind jeweils die Uhrzeiten für den frühesten bzw. spätesten Beginn von Trauungen). 

  

Außerdem bietet das Standesamt Geeste einmal im Monat zusätzliche Trautermine an, am Freitagnachmittag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr wie auch am Samstagvormittag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Einen Einblick über diese zusätzlichen Termine gibt der Traukalender 2024.

  

Terminreservierung

Frühestens ab dem ersten September eines jeden Jahres werden Termine für das Folgejahr vergeben. Nach vorheriger Absprache mit dem Standesamt können neben dem Trauzimmer im Rathaus der Gemeinde Geeste Eheschließungen auch im Heimathaus in Geeste oder in der Ollen Bäckeräi in Groß Hesepe vollzogen werden, vorausgesetzt, dass diese Räumlichkeiten nicht anderweitig belegt sind. 

 

Trauungen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester werden nicht durchgeführt.

 

Reservierungen werden gerne nach persönlicher Vorsprache oder unter der Telefonnummer 05937 / 69 - 252 entgegengenommen. 

 

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Der Tod eines Menschen muss bei der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden. 

 

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

 

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben, so werden Sie in der Regel vom Krankenhauspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.

 

Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.

 

Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sonja Cantzen

Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die zuständige Stelle vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

 

Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.

 

Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstücks/Hauses angebracht wurde, obliegt der zuständigen Stelle als allgemeine Ordnungsbehörde. Die örtliche Hausnummernbeschilderung wird ebenfalls bei Beanstandungen überprüft. Der/die Grundstückseigentümer/in wird danach aufgefordert, für eine sichtbare Hausnummer zu sorgen.

 

Zur Anordnung von Hausnummern werden zwei gleichwertige Systeme praktiziert:

  • Das so genannte Pariser System mit einer Art Reißverschluss-System (die Nummerierung beginnt an dem der Innenstadt zugewandten Ende der Straße auf der linken Seite mit 1 und auf der rechten Seite mit 2 und läuft dann getrennt nach gerade und ungerade bis zum anderen Ende der Straße, wobei es durch die unterschiedliche Größe der einzelnen Grundstücke oft vorkommt, dass jeweils numerisch nebeneinander liegende Nummern in der Realität nicht gegenüber liegen).
  • Das so genannte Berliner System mit umlaufender Hausnummerierung (die Nummernfolge beginnt auf der einen Straßenseite mit 1, läuft ohne Unterbrechung bis zum Ende der Straße fort und dann auf der anderen Straßenseite zurück).

 

In Niedersachsen werden die Hausnummern üblicherweise nach dem Pariser System vergeben.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Innerhalb der geschlossenen Ortslage betreibt die Gemeinde Geeste die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung für die in der Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, Wege und Plätze. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Fahrbahnen, die Parkspuren und die Gossen, auf die Gossen jedoch außer für den Fall der Beseitigung von Schnee und Eis. Der Gemeinde obliegt ferner die Reinigung des gesamten Straßenraums vor Grundstücken, an denen ihr Nutzungsrechte bestellt sind, und vor ihren eigenen Grundstücken im gesamten Stadtgebiet, soweit es im Zusammenhang bebaut oder ein Bebauungsplan aufgestellt ist. 

 

Die Reinigung einschließlich Winterdienst der Geh-, der Radwege, der Grün-, Trenn- und Seitenstreifen sowie die Beseitigung von Schnee und Eis in den Gossen der in der Straßenreinigungssatzung genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt. In Straßen, in denen ausgebaute Geh- und Radwege nicht vorhanden sind, gilt entsprechendes für die Pflege des Grünstreifens.

 

Für die nicht in der Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage und innerhalb durch B-Plan ausgewiesener Baugebiete ist den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der Geh- und Radwege, der Parkspuren, der Gossen, der Grün- und Seitenstreifen sowie der Fahrbahn bis zur Mitte auferlegt. Die Reinigungspflicht erstreckt sich von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte.

 

Die Reinigung umfasst sowohl bei der teilweisen als auch bei der vollen Übertragung der Reinigungspflicht die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub und Wildwuchs sowie die Pflege des Seitenstreifens.

 

     

Kontakt Bauhof:

Telefonnummer: 05937 / 69-160

E-Mail: [email protected]

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker, Heinz Pinkernell

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sonja Cantzen

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Innerhalb der geschlossenen Ortslage betreibt die Gemeinde Geeste die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung für die in der Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, Wege und Plätze. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Fahrbahnen, die Parkspuren und die Gossen, auf die Gossen jedoch außer für den Fall der Beseitigung von Schnee und Eis. Der Gemeinde obliegt ferner die Reinigung des gesamten Straßenraums vor Grundstücken, an denen ihr Nutzungsrechte bestellt sind, und vor ihren eigenen Grundstücken im gesamten Stadtgebiet, soweit es im Zusammenhang bebaut oder ein Bebauungsplan aufgestellt ist. 

 

Die Reinigung einschließlich Winterdienst der Geh-, der Radwege, der Grün-, Trenn- und Seitenstreifen sowie die Beseitigung von Schnee und Eis in den Gossen der in der Straßenreinigungssatzung genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt. In Straßen, in denen ausgebaute Geh- und Radwege nicht vorhanden sind, gilt entsprechendes für die Pflege des Grünstreifens.

 

Für die nicht in der Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage und innerhalb durch B-Plan ausgewiesener Baugebiete ist den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der Geh- und Radwege, der Parkspuren, der Gossen, der Grün- und Seitenstreifen sowie der Fahrbahn bis zur Mitte auferlegt. Die Reinigungspflicht erstreckt sich von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte.

 

Die Reinigung umfasst sowohl bei der teilweisen als auch bei der vollen Übertragung der Reinigungspflicht die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub und Wildwuchs sowie die Pflege des Seitenstreifens.

 

  

   

Kontakt Bauhof:

Telefonnummer: 05937 / 69-160

E-Mail: [email protected]

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole
  • Verkehrsbehördliche Anordnungen zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Einrichtungen
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen (z. B. bei Großveranstaltungen)
  • Verkehrsplanung 

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Sebastian Buten, Ludger Tallen

Fachbereich II Finanzen und Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Tatjana Meyering, Verena Tallen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales, siehe Gaststättenanzeige

Fachbereich II Finanzen, siehe Vergnügungssteuer

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker, Heinz Pinkernell

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill, Louisa Roters

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Eheschließungen werden vom Standesamt der Gemeinde Geeste zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses durchgeführt:

  • Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
  • Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten werden zusätzlich einmal im Monat am Freitagnachmittag (14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) und Samstagvormittag (10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) Termine für Trauungen angeboten.

 
Für diese Termine fällt eine zusätzlich Gebühr von 100 € an.

  

Die zusätzlichen Termine sind im Traukalender ersichtlich:

 

Die Reservierung eines Wunschtermine nimmt das Standesamt der Gemeinde Geeste (Tel. 05937/69-252) entgegen.

Frühestens ab September eines jeden Jahres werden Termine für das Folgejahr vergeben.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Birgit Horstmann

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Hierzu gehört unter anderem Ordnung und Sauberkeit im Gemeindegebiet, der Containerstandorte, der Anlagen und Rad- und Wanderwege etc.

Es werden Maßnahmen wie Landschaftssäuberungsaktionen, Förderung des Umweltbewusstseins in Schulen, Umweltberichte, Wettbewerbe usw. durchgeführt.

Landkreis Emsland

Weitere Informationen zum Unterrichtsausfall im Emsland finden Sie hier.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn

  • das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
  • die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.

 

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
  • Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
  • in Vereins- und Handelsregistersachen;
  • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
  • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
  • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Jugendliche unter 18 Jahren müssen vor Beginn einer Berufsausbildung prüfen lassen, ob sie gesundheitlich in der Lage sind, den gewählten Beruf zu erlernen. Daher wird eine ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeits-schutzgesetzt durchgeführt.

 

Hierfür wird der sogenannte Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt gebührenfrei.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Ramona Krone, Sophia Tallen

Im deutschen Recht wird die Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

 Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der mit der Mutter verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Um eine Vaterschaftsanerkennung abgeben zu können, muss der anerkennende Vater voll geschäftsfähig sein. Ist er minderjährig, ist die Zustimmung seines Sorgeberechtigen erforderlich. Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, bedarf es der Zustimmung der Kindesmutter. Für diese Zustimmung gelten die gleichen Voraussetzungen zur Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit (s.o.).

Die Anerkennung der Vaterschaft ist öffentlich zu beurkunden; sie kann auch schon vor Geburt erfolgen. Sowohl Anerkennungs- wie Zustimmungserklärung sind von dem jeweiligen Elternteil höchstpersönlich zu erklären. Beide Erklärungen können, müssen aber nicht gleichzeitig erfolgen.

Bei der Vaterschaftsanerkennung sowie bei der Zustimmung haben die Erklärenden den Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde vorzulegen.

Geschiedene Mütter haben zusätzlich eine Familienbuchabschrift bzw. Eheurkunde mit Auflösungsvermerk beizubringen.
Die Informationen können nicht abschließend sein, da jeder Einzelfall individuell ist. 

Bei ausländischen Eltern sind auch die Rechtsvorschriften des Heimatlandes zu beachten.

Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge für ein nicht-ehelich geborenes Kind kann nur beim Jugendamt abgegeben werden.

Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.

 

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke

Hier gibt es eine Übersicht aller Vereine und Verbände in der Gemeinde Geeste.

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Tatjana Meyering

Die Gemeinde Geeste erhebt eine Vergnügungssteuer für folgende veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

  • Tanz- u. karnevalistische Veranstaltungen;
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen u. Darbietungen ähnlicher Art;
  • Vorführungen von Filmen
  • unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe
  • die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2730) gekennzeichnet worden sind;
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos u. ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Spielgerätesteuersatzung erfasst;
  • Catcher-, Ringkampf- u. Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- u. gewerbsmäßig ausführen und bei denen der Showcharakter im Vordergrund steht 

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker, Heinz Pinkernell

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Angelika Kater

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

FB I Organistation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Reinhard Janzen

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke

Die Niedersächsische Verfassung und die Niedersächsische Gemeindeordnung bieten durch Volks- und Bürgerbegehren direkt-demokratische Einflussmöglichkeiten. Das Bürgerbüro bestätigt den für die Unterstützung solcher Begehren erforderlichen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Geeste.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Miriam Thole

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Britta Düthmann, Petra Roling

Landkreis Emsland

Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke, Ramona Krone, Sophia Tallen

Wahlen werden durch die zuständige Stelle organisiert und entsprechend den geltenden Bestimmungen bekannt gemacht. Mit der zugesandten Wahlbenachrichtigungskarte kann persönlich eine Stimme in dem  dort zugewiesenen Wahlraum am Wahltag abgeben werden.

 

Wenn der Wähler/in durch Briefwahl wählen möchte, muss einen Wahlschein beantragt werden. Eine andere Person kann den Antrag stellen oder die Unterlagen in Empfang nehmen, wenn eine schriftliche Bevollmächtigung vorliegt. Der Antrag kann bei der auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Stelle beantragt werden.

 

 

Briefwahlunterlagen können auch online beantragt werden.

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Esther Schwill, Louisa Roters

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Lukas Schröder

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, soweit es sich um den Winterdienst in der geschlossenen Ortslage handelt. Die Räum- und Streupflicht kann auf die Anwohner übertragen werden. Weitere Informationen hierzu sind in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straße und Wege in der Gemeinde Geeste nachzulesen. 

 

Kontakt:

Telefonnummer: 05937 / 69-160

E-Mail: [email protected]

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Michaela Hoffmann

Fachbereich IV Planen und Bauen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Anja Becker, Heinz Pinkernell

Freiwilligenagentur

Ihre Ansprechpartner/innen:
Helma Jansen

Im Rathaus der Gemeinde Geeste, Raum P 2, findet an jedem letzten Donnerstag im Monat in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr eine kostenlose Wohnberatung statt.

 

Seniorinnen und Senioren, Menschen in der Mitte des Lebens, junge Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen. Sie alle können von Wohnberatung profitieren; denn eine gemeinsame Betrachtung der Wohnung bietet die Möglichkeit, kritische Bereiche zu erkennen, Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln und Barrieren abzubauen.

 

Wohnberaterinnen und Wohnberater unterstützen bei der Gestaltung der Wohnsituation. Sie beraten zur Anpassung der Wohnung an sich verändernde Fähigkeiten und Bedürfnisse und begleiten die Umsetzung der Maßnahmen. Sie informieren darüber hinaus über Wohnformen sowie über Finanzierungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Wohnberatung wird sowohl von haupt- als auch von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten.

Landkreis Emsland

Die Anträge liegen im Rathaus der Gemeinde Geeste aus. Die Zuständigkeit und somit auch die Beratung für diese Leistungen liegen jedoch beim Landkreis Emsland.

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Seit dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG), dieses löst sämtliche alten Vorschriften ab.

 

Es bleibt bei der Pflicht der An- und Ummeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Alle zuziehenden Personen müssen bei der Anmeldung den gültigen Personalausweis und / oder den Reisepass vorlegen. Sollte der Wohnsitz ins Ausland verlegt werden, muss eine Abmeldung erfolgen.

 

Neu ist die Vorlage einer Bestätigung des Wohnungsgebers über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein bundeseinheitliches Formular, das den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthält, ferner das Datum des Einzugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Wohnungsgeber ist derjenige, der einer anderen Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, eine Wohnung, einen einzelnen Raum oder mehrere Räume, tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Wohnungseigentümer. Im Falle der Untervermietung ist der Wohnungsgeber jedoch der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer dritten Person zum selbständigen Gebrauch, in der Regel entgeltlich, überlässt. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen.

 

Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln wird nun deutlich erschwert.

 

Den Vordruck für die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie hier!

Fachbereich II Finanzen

Ihre Ansprechpartner/innen:
Astrid Backers, Manuela Wulf, Martine Markus-Feenstra

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Verena Tallen

Sofern bei einer öffentlichen Veranstaltung für den Verzehr an Ort und Stelle Speisen und Getränke angeboren werden, ist nach § 2 Absatz 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetztes eine Anzeige bei der örtlichen zuständigen Stelle erforderlich.

 

Die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ist vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten der Leistungen beim Gewerbeamt anzuzeigen.

 

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeigen, deren Prüfung und die Weiterleitung an die Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben, die nach dem entstehenden Zeitaufwand individuell errechnet werden. Dabei ist es auch relevant, ob es sich um einen kurzfristigen Betrieb oder um einen Betrieb auf Dauer handelt.

 

Den Vordruck für die Anzeige nach dem Gaststättengesetz ist hier einsehbar.

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller

Fachbereich I Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Louisa Roters

Fachbereich III Bürgerdienste, Arbeit und Soziales

Ihre Ansprechpartner/innen:
Oliver Franke

Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall. Im Zivilschutz werden die Katastrophenschutzbehörden auf Weisung des Bundes tätig.

Fachbereich I, Organisation

Ihre Ansprechpartner/innen:
Stefanie Müller